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Prävention | Monitoring | Bekämpfung | Dokumentation

+49 (0) 1511 9629823

Allgemeine Geschäftsbedingungen

PGS PestGuard Solutions GmbH – PGS
Stand: 4. Juli 2026

PestGuard Solutions GmbH,
Tiebenseer Straße 10,
25792 Neuenkirchen.

vertreten durch die Geschäftsführung: Matthias Kielholz, Tim Szemjonneck– nachfolgend „PGS“ genannt –

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von PGS gegenüber:a) Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts undc) öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

1.3 Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:ganzheitliches und integriertes Schädlingsmanagement,Schädlingsprävention,Schädlingsmonitoring und Befallsermittlung,Vorratsschutz,Beratung und Risikoanalysen,Hygiene- und Reinigungskonzepte,technische und manuelle Reinigungsarbeiten,Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen,biologische, biotechnische, physikalische und chemische Verfahren,Begasungen und Begasungskoordination,Behandlungen mit kontrollierten Atmosphären,Temperatur- und Klimamanagement,Inspektionen, Audits und Dokumentationen,Notfall- und Sondermaßnahmen,Verkauf, Vermietung oder Bereitstellung von Monitoring- und Bekämpfungssystemen,Vermittlung und Koordination ergänzender Fachleistungen.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, sofern sie bei Beginn der Geschäftsbeziehung wirksam vereinbart wurden und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn PGS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn PGS in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.

2. Rangfolge der Vertragsunterlagen

2.1 Für den Inhalt des Vertrags gelten in folgender Reihenfolge:individuell ausgehandelte Vereinbarungen,das Angebot oder die Auftragsbestätigung von PGS,vereinbarte Leistungsverzeichnisse, Behandlungspläne, Sicherheitskonzepte und besondere Auftragsbedingungen,diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,die gesetzlichen Bestimmungen.

2.2 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 Angaben in Werbematerialien, Präsentationen, Broschüren, auf Internetseiten oder in allgemeinen Leistungsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie und kein verbindliches Leistungsversprechen dar, sofern sie nicht ausdrücklich in das konkrete Angebot aufgenommen wurden.

 

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Angebote von PGS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.3.2 Soweit im Angebot keine andere Bindungsfrist angegeben ist, kann der Auftraggeber das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen.

3.3 Ein Vertrag kommt zustande durch:a) die Annahme eines verbindlichen Angebots von PGS,b) eine Auftragsbestätigung durch PGS,c) die Unterzeichnung eines Vertrags oderd) den Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers.

3.4 Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Eine Bestätigung per E-Mail ist ausreichend.

3.5 Kostenschätzungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet wurden.

3.6 PGS ist berechtigt, die Annahme eines Auftrags von einer vorherigen Besichtigung, Gefährdungsbeurteilung, Bonitätsprüfung, Anzahlung, Sicherheitsleistung oder behördlichen Klärung abhängig zu machen.

 

4. Vertragsgegenstand und Art der Leistung

4.1 Der konkrete Umfang der von PGS geschuldeten Leistung ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den dazugehörigen Leistungs- und Behandlungsbeschreibungen.

4.2 Die Leistungen von PGS können je nach Auftrag rechtlich als Dienstleistung, Werkleistung, Kauf-, Miet- oder gemischte Leistung einzuordnen sein. Für die jeweiligen Leistungsteile gelten ergänzend die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

4.3 Bei Beratungen, Inspektionen, Risikoanalysen, Monitoringleistungen, Kontrollbesuchen, Dokumentationen und Koordinationsleistungen schuldet PGS grundsätzlich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder biologischen Erfolg.

4.4 Ein bestimmter Bekämpfungs-, Reinigungs- oder Tilgungserfolg wird nur geschuldet, wenn dieser im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und messbar als Leistungserfolg vereinbart wurde.

4.5 Eine dauerhafte Schädlingsfreiheit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung beziehen sich Befallsfreiheit, Tilgungserfolg, Freigaben oder Kontrollberichte ausschließlich auf:die untersuchten und zugänglichen Bereiche,den vereinbarten Kontrollzeitpunkt,die vereinbarten Zielorganismen,die angewandte Untersuchungsmethode unddie zum Prüfzeitpunkt feststellbaren Bedingungen.

4.6 Eine erneute Einschleppung oder Zuwanderung von Schädlingen nach Abschluss einer Maßnahme stellt keinen Mangel der Leistung dar, sofern sie nicht auf einer von PGS zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

4.7 Werden mehrere Leistungsarten kombiniert, gelten die jeweiligen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den entsprechenden Leistungsteil.

 

5. Fachgerechte Leistungserbringung

5.1 PGS erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen Bestimmungen, den behördlichen Vorgaben sowie den für die jeweilige Tätigkeit geltenden Zulassungen und Anwendungsbestimmungen.

5.2 Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel, Begasungsmittel und sonstige Wirkstoffe werden nur im Rahmen der jeweils zulässigen Anwendung und durch entsprechend qualifizierte Personen eingesetzt.

5.3 PGS entscheidet im Rahmen des vereinbarten Leistungsziels und der gesetzlichen Vorgaben über die fachlich geeignete Durchführungsmethode, soweit im Auftrag keine bestimmte Methode verbindlich vereinbart wurde.

5.4 PGS darf eine vorgesehene Methode durch eine mindestens gleichwertige Methode ersetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, Zulassung, Verfügbarkeit, Resistenzsituation, Umweltverträglichkeit oder aufgrund behördlicher Vorgaben erforderlich ist und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich verändert wird.

5.5 PGS ist berechtigt, Leistungen in fachlich sinnvollen Abschnitten oder Teilleistungen zu erbringen.

5.6 PGS darf fachlich geeignete und qualifizierte Nachunternehmer, Labore, Begasungsunternehmen, Sachverständige oder andere Spezialdienstleister einsetzen. PGS bleibt für eigene vertragliche Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

verantwortlich.

5.7 Der Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters oder Nachunternehmers wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber hat PGS rechtzeitig, vollständig und zutreffend über alle Umstände zu informieren, die für die Planung, Sicherheit, Durchführung und Bewertung der Leistung relevant sind.

6.2 Dazu gehören insbesondere Informationen über:

  • Art und Umfang des vermuteten oder festgestellten Befalls,

  • bekannte oder vermutete Schädlingsarten,

  • frühere Bekämpfungsmaßnahmen und verwendete Wirkstoffe,

  • mögliche Resistenzen oder wiederkehrende Befallssituationen,

  • vorhandene Lebensmittel, Futtermittel, Saatgüter, Arzneimittel oder Verpackungsmaterialien,

  • Bio-, VLOG-, QS-, GMP+, IFS-, BRCGS-, FSSC- oder sonstige Zertifizierungsanforderungen,

  • besondere Rückstands-, Export- oder Kundenanforderungen,

  • empfindliche Waren, Maschinen, Oberflächen, Elektronik oder Kunststoffe,

  • Allergene, Gefahrstoffe, explosionsfähige Atmosphären und kontaminierte Bereiche,

  • vorhandene technische Anlagen, Lüftungsanlagen, Rohrleitungen, Schächte und verbundene Gebäudeteile,

  • Tiere, Pflanzen, Aquarien, Personen oder besonders schutzbedürftige Bereiche,

  • laufende Produktions-, Lager- oder Transportprozesse,

  • betriebliche Sicherheits-, Hygiene- und Zutrittsvorschriften,

  • bekannte bauliche Mängel, Undichtigkeiten oder schwer zugängliche Hohlräume.

6.3 Der Auftraggeber hat PGS rechtzeitig auf die Verwendung der behandelten Ware als Lebensmittel, Futtermittel, Saatgut, Bio-Ware oder Exportware hinzuweisen.

6.4 Der Auftraggeber gewährleistet, dass PGS die für die Leistung erforderlichen Räume, Anlagen, Silos, Lagerbereiche, Maschinen, Waren und technischen Einrichtungen sicher und rechtzeitig betreten beziehungsweise erreichen kann.

6.5 Soweit erforderlich, stellt der Auftraggeber insbesondere bereit:

  • geeignete Zugangs- und Arbeitsmöglichkeiten,

  • Ansprechpartner und Einweisungen,

  • Strom, Wasser und Beleuchtung,

  • geeignete Anschlusspunkte,

  • erforderliche Schlüssel, Zugangskarten und Genehmigungen,

  • Anlagen-, Gebäude- und Leitungspläne,

  • geeignete Hub-, Sicherungs- oder Zugangseinrichtungen,

  • notwendige Produktionsstillstände,

  • freigeräumte oder vorbereitete Arbeitsbereiche.

6.6 Der Auftraggeber hat alle von PGS erteilten Sicherheits-, Vorbereitungs-, Hygiene-, Sperr-, Lüftungs-, Reinigungs- und Wiederbetretungsanweisungen einzuhalten und in seinem Verantwortungsbereich gegenüber Beschäftigten, Besuchern, Mietern, Nachbarn und sonstigen Dritten durchzusetzen.

6.7 Der Auftraggeber bleibt für die allgemeine Betriebs-, Produkt-, Lebensmittel-, Futtermittel-, Arbeitsschutz- und Verkehrssicherheit in seinem Verantwortungsbereich zuständig. Die eigenen gesetzlichen Pflichten von PGS bleiben hiervon unberührt.

6.8 Änderungen der Betriebsbedingungen, Warenbestände, Gebäudenutzung, Produktionsabläufe oder Befallssituation sind PGS unverzüglich mitzuteilen, wenn sie Auswirkungen auf die vereinbarte Leistung haben können.

6.9 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat.

7. Prävention und integriertes Schädlingsmanagement

7.1 Nachhaltiges Schädlingsmanagement setzt regelmäßig ein Zusammenwirken von Monitoring, Hygiene, baulicher Prävention, Warenkontrolle, Temperaturführung, Lagerorganisation, Reinigung und gegebenenfalls direkten Bekämpfungsmaßnahmen voraus.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Bericht oder Maßnahmenplan als erforderlich gekennzeichneten betrieblichen, hygienischen oder baulichen Korrekturmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen, soweit diese nicht ausdrücklich von PGS übernommen wurden.

7.3 PGS übernimmt keine Verantwortung für einen fortbestehenden oder erneuten Befall, soweit dieser insbesondere verursacht oder begünstigt wird durch:

  • nicht umgesetzte Empfehlungen,

  • unzureichende Reinigung oder Hygiene,

  • offene Zugänge, Fugen oder bauliche Mängel,

  • fehlerhafte Lagerführung,

  • ungeeignete Temperatur- oder Feuchtigkeitsbedingungen,

  • befallene Neuwaren, Verpackungen oder Transportmittel,

  • innerbetriebliche Verschleppung,

  • Eingriffe oder Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,

  • nicht zugängliche Bereiche,

  • nicht offengelegte Vorbehandlungen oder Resistenzprobleme.

7.4 Empfehlungen von PGS ersetzen keine behördlichen Genehmigungen, betrieblichen Gefährdungsbeurteilungen oder Entscheidungen des verantwortlichen Lebensmittel-, Futtermittel-, Anlagen- oder Betriebsunternehmers.

8. Monitoring- und Kontrollsysteme

8.1 Monitoring- und Kontrollsysteme dienen der Befallserkennung, Trendbewertung und Maßnahmensteuerung. Sie gewährleisten nicht, dass jedes einzelne Schädlingsindividuum oder jeder versteckte Befallsherd erkannt wird.

8.2 Die Aussagekraft eines Monitorings hängt insbesondere von der Anzahl, Positionierung, Zugänglichkeit, Kontrollfrequenz, Schädlingsart, Umgebung und Einhaltung der betrieblichen Maßnahmen ab.

8.3 Von PGS bereitgestellte Fallen, Köderstationen, Sensoren, Messgeräte, Kameras, Datenlogger und sonstige Systeme bleiben Eigentum von PGS, sofern sie nicht ausdrücklich verkauft wurden.

8.4 Der Auftraggeber darf die Systeme ohne Zustimmung von PGS nicht:

  • öffnen,

  • versetzen,

  • entfernen,

  • verändern,

  • deaktivieren,

  • verdecken,

  • beschriften oder

  • Dritten überlassen.

8.5 Beschädigungen, Verluste und Funktionsstörungen sind PGS unverzüglich mitzuteilen.

8.6 Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für von ihm, seinen Beschäftigten oder sonstigen Personen aus seinem Verantwortungsbereich schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste.

8.7 Nach Vertragsende ist PGS berechtigt, eigene Systeme und Geräte zu entfernen. Der Auftraggeber ermöglicht hierzu den erforderlichen Zugang.

9. Reinigungs- und Hygieneleistungen

9.1 Der Umfang und der geschuldete Reinigungsgrad richten sich nach der konkreten Leistungsbeschreibung.

9.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet PGS keine sterile, desinfizierte, allergenfreie, mikrobiologisch einwandfreie oder vollständig rückstandsfreie Oberfläche.

9.3 Verdeckte, nicht zugängliche, nicht demontierbare oder vom Auftraggeber nicht freigegebene Bereiche sind nicht Gegenstand der Reinigung, sofern sie nicht ausdrücklich in den Auftrag aufgenommen wurden.

9.4 Der Auftraggeber hat PGS vor Beginn der Arbeiten auf gesundheitsgefährdende Stäube, Schimmel, Asbest, Mineralfasern, Chemikalien, Begasungsmittelreste, biologische Arbeitsstoffe und sonstige Kontaminationen hinzuweisen.

9.5 Werden während der Arbeiten unbekannte Gefahrstoffe, Kontaminationen, bauliche Risiken oder explosionsfähige Atmosphären festgestellt, darf PGS die Arbeiten bis zur Klärung und Herstellung sicherer Arbeitsbedingungen unterbrechen.

9.6 Zusätzliche Reinigungsarbeiten, die aufgrund eines erheblich höheren Verschmutzungsgrades, verdeckter Bereiche oder unzutreffender Angaben erforderlich werden, werden nach vorheriger Information des Auftraggebers gesondert vergütet.

10. Bekämpfungsmaßnahmen und Behandlungserfolg

10.1 Art, Umfang, Zielorganismus, Behandlungsbereich, Behandlungszeitraum und Erfolgskriterien einer Bekämpfungsmaßnahme müssen im Auftrag hinreichend bestimmt sein.

10.2 Die Wirksamkeit einer Maßnahme kann insbesondere beeinflusst werden durch:

  • Schädlingsart und Entwicklungsstadium,

  • Befallsstärke und Befallsdauer,

  • Resistenzbildung,

  • Temperatur und Luftfeuchtigkeit,

  • Warenart und Schütthöhe,

  • Gebäude- und Anlagenkonstruktion,

  • Undichtigkeiten,

  • Rückzugsräume und Hohlräume,

  • erneute Einschleppung,

  • mangelnde Hygiene oder Warenrotation,

  • nicht eingehaltene Einwirk-, Sperr- oder Lüftungszeiten.

10.3 Soweit ein Tilgungs- oder Reduktionserfolg ausdrücklich vereinbart ist, wird dieser zu dem im Auftrag bestimmten Kontrollzeitpunkt und mit der vereinbarten Prüfmethode bewertet.

10.4 Das Fortbestehen einzelner Insekten, Eier, Larven, Puppen, Sporen, Nester oder sonstiger Befallsanzeichen stellt nicht automatisch einen Mangel dar. Maßgeblich ist das vereinbarte Erfolgskriterium.

10.5 Eine Wiederholungsbehandlung ist nur dann ohne zusätzliche Vergütung geschuldet, wenn:

a) ein ausdrücklich vereinbarter Erfolg nicht erreicht wurde,
b) die Ursache im Verantwortungsbereich von PGS liegt und
c) der Auftraggeber seine Mitwirkungs- und Vorbereitungspflichten vollständig erfüllt hat.

10.6 Maßnahmen aufgrund einer erneuten Einschleppung, veränderter Bedingungen, nicht umgesetzter Empfehlungen oder neu hinzugekommener Befallsbereiche werden gesondert vergütet.

11. Besondere Bedingungen für Begasungen und kontrollierte Atmosphären

11.1 Begasungen, Entgasungen, Freimessungen und Behandlungen mit kontrollierten Atmosphären werden nur auf Grundlage eines gesonderten Auftrags und bei Vorliegen der gesetzlichen, fachlichen und behördlichen Voraussetzungen durchgeführt.

11.2 PGS kann für Begasungen ein entsprechend erlaubnisberechtigtes Fachunternehmen als Nachunternehmer einsetzen oder dem Auftraggeber ein solches Unternehmen vermitteln. Aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ergibt sich, wer Vertragspartner für die technische Durchführung der Begasung ist.

11.3 Die für die Begasung verantwortliche Person ist berechtigt, alle zur Sicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Anweisungen zu erteilen. Diese Anweisungen sind vom Auftraggeber und allen in seinem Verantwortungsbereich tätigen Personen einzuhalten.

11.4 Der Auftraggeber hat in seinem Verantwortungsbereich insbesondere sicherzustellen, dass:

  • die zu behandelnden Bereiche ordnungsgemäß vorbereitet sind,

  • unbefugte Personen keinen Zutritt erhalten,

  • Personen, Tiere und nicht freigegebene Pflanzen entfernt werden,

  • angrenzende und verbundene Bereiche bekannt gegeben werden,

  • Lüftungs-, Förder-, Rohrleitungs- und Absaugsysteme nach Anweisung geschaltet werden,

  • betroffene Beschäftigte und Dritte informiert werden,

  • Sperrbereiche nicht betreten oder verändert werden,

  • Zündquellen und sonstige Gefahren nach Anweisung beseitigt werden,

  • erforderliche Betriebsunterbrechungen eingehalten werden.

11.5 PGS oder das ausführende Fachunternehmen darf die Begasung abbrechen, verschieben oder verweigern, wenn die gesetzlichen, technischen oder sicherheitsrelevanten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

11.6 Verzögerungen und Zusatzaufwendungen aufgrund unzureichender Gasdichtheit, fehlender Vorbereitung, ungeklärter Leitungsverbindungen, behördlicher Anforderungen oder nicht eingehaltener Sicherheitsmaßnahmen werden gesondert berechnet, soweit sie nicht von PGS zu vertreten sind.

11.7 Begaste Bereiche dürfen erst nach ordnungsgemäßer Lüftung, Messung und ausdrücklicher Freigabe durch die hierzu berechtigte Person wieder betreten, geöffnet, bewegt oder in Betrieb genommen werden.

11.8 Eine Freigabe nach einer Begasung bestätigt ausschließlich, dass die für die Freigabe maßgeblichen Konzentrationswerte zum Messzeitpunkt eingehalten wurden. Sie stellt keine lebensmittel-, futtermittel-, saatgut-, bio-, export- oder handelsrechtliche Freigabe der behandelten Waren dar.

11.9 Die Entscheidung über die weitere Verwendung, Verarbeitung, Freigabe oder Vermarktung der behandelten Ware liegt beim verantwortlichen Waren- oder Lebensmittelunternehmer, sofern PGS nicht ausdrücklich mit einer weitergehenden Prüfung beauftragt wurde.

12. Probenahmen, Analysen und Laborleistungen

12.1 Probenahmen und Laboranalysen werden nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

12.2 Eine Probe repräsentiert ausschließlich das tatsächlich entnommene Probenmaterial. Eine Übertragung des Ergebnisses auf eine gesamte Partie, Anlage oder Fläche ist nur zulässig, wenn eine repräsentative Probenahme nach einem vereinbarten Verfahren erfolgt ist.

12.3 Der Auftraggeber hat PGS alle für die Probenahme relevanten Angaben zu Partien, Chargen, Lagerzellen, Vorbehandlungen und Warenbewegungen mitzuteilen.

12.4 PGS darf geeignete externe Labore beauftragen. Prüfmethoden, Bestimmungsgrenzen und Bearbeitungszeiten richten sich nach dem vereinbarten Untersuchungsauftrag und den fachlichen Möglichkeiten des Labors.

12.5 Laborergebnisse sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Messunsicherheit, Nachweisgrenze und Probenahmebedingungen zu bewerten.

12.6 Eine rechtliche oder warenwirtschaftliche Freigabe aufgrund eines Analyseergebnisses erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

13. Dokumentation und Berichte

13.1 Berichte, Inspektionsprotokolle, Monitoringauswertungen, Lagepläne und Empfehlungen beruhen auf:

  • den zugänglichen und untersuchten Bereichen,

  • den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen,

  • den zum Zeitpunkt der Leistung feststellbaren Tatsachen und

  • den vereinbarten Untersuchungsmethoden.

13.2 Nicht zugängliche, verdeckte oder vom Auftraggeber nicht benannte Bereiche gelten als nicht untersucht.

13.3 Der Auftraggeber hat Berichte und Maßnahmenempfehlungen nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Unstimmigkeiten unverzüglich mitzuteilen.

13.4 Elektronisch übermittelte Berichte und Dokumentationen gelten mit Versand an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Bereitstellung im vereinbarten Kundenportal als zugegangen.

13.5 Der Auftraggeber hat seine Kontaktdaten aktuell zu halten und den regelmäßigen Abruf elektronischer Mitteilungen sicherzustellen.

13.6 PGS ist berechtigt, Dokumentationen entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und den vereinbarten Qualitätssicherungsanforderungen elektronisch zu speichern.

14. Leistungsfristen und Termine

14.1 Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

14.2 Leistungsfristen beginnen erst, wenn:

  • der Vertrag wirksam geschlossen wurde,

  • alle erforderlichen Informationen vorliegen,

  • vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet wurden,

  • erforderliche Genehmigungen vorliegen und

  • der Auftraggeber seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

14.3 Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung, unzutreffender Angaben, fehlender Zugänglichkeit, Sicherheitsmängeln oder nachträglicher Änderungen des Leistungsumfangs verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

14.4 Bei Gefahr im Verzug darf PGS die Reihenfolge und den Umfang einzelner Maßnahmen anpassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt, Waren oder Anlagen erforderlich ist.

14.5 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

15. Zusatzleistungen und Leistungsänderungen

15.1 Leistungen, die nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind, werden zusätzlich vergütet.

15.2 Dies gilt insbesondere für zusätzlichen Aufwand aufgrund:

  • unzutreffender oder unvollständiger Angaben,

  • unerwartet starker Verschmutzung oder Befallsstärke,

  • nicht zugänglicher Arbeitsbereiche,

  • ungeplanter Wartezeiten,

  • erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen,

  • behördlicher Zusatzanforderungen,

  • zusätzlicher Kontroll- oder Wiederholungstermine,

  • Änderungen des Betriebsablaufs,

  • Leistungen außerhalb vereinbarter Arbeitszeiten,

  • zusätzlichen Materials oder zusätzlicher Entsorgung.

15.3 PGS informiert den Auftraggeber über wesentliche zusätzliche Leistungen, bevor diese ausgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn sofortiges Handeln zur Gefahrenabwehr erforderlich ist oder der zusätzliche Aufwand geringfügig und für die Erreichung des vereinbarten Leistungsziels zwingend notwendig ist.

15.4 Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen, werden die Auswirkungen auf Preis, Termine und Leistungsumfang gesondert vereinbart.

16. Vergütung und Nebenkosten

16.1 Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise.

16.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

16.3 Soweit kein Pauschal- oder Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeit-, Material-, Geräte- und Fahrtaufwand zu den vor Leistungserbringung mitgeteilten Verrechnungssätzen.

16.4 Zusätzlich berechnet werden, soweit nicht ausdrücklich im Preis enthalten:

  • Fahrt- und Reisekosten,

  • Übernachtungskosten,

  • Maut-, Fähr- und Parkkosten,

  • Material- und Wirkstoffkosten,

  • Labor- und Analyseleistungen,

  • behördliche Gebühren,

  • Kosten externer Sachverständiger,

  • Miet- und Gerätekosten,

  • Hebe-, Gerüst- und Zugangstechnik,

  • Entsorgungs- und Reinigungskosten,

  • Zuschläge für Nacht-, Wochenend-, Feiertags- und Notdienste.

16.5 PGS ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.

16.6 Bei Aufträgen mit erheblichen Material-, Fremdleistungs- oder Vorhaltekosten kann PGS eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

17. Rechnungsstellung und Zahlung

17.1 Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden.

17.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

17.3 Bei Teilleistungen und länger laufenden Aufträgen darf PGS Teil- und Abschlagsrechnungen stellen.

17.4 Der Auftraggeber kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug. Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale für Entgeltforderungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr.

17.5 PGS ist berechtigt, nach erfolgloser Mahnung weitere Leistungen auszusetzen, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in nicht nur unerheblicher Höhe in Verzug ist. Sicherheitsrelevante Pflichten von PGS bleiben unberührt.

17.6 Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen zulässig.

17.7 Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

17.8 Einwendungen gegen eine Rechnung sind PGS möglichst innerhalb von zehn Werktagen mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers werden durch diese Frist nicht ausgeschlossen.

18. Terminabsagen und fehlender Zugang

18.1 Vereinbarte Termine sind für PGS mit Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und Materialdispositionen verbunden.

18.2 Kann ein vereinbarter Termin aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstands nicht durchgeführt werden, ist PGS berechtigt, folgende pauschale Entschädigung bezogen auf die für den Termin vereinbarte Nettovergütung zu verlangen:

a) Absage drei bis fünf Werktage vor dem Termin: 20 Prozent,
b) Absage ein bis zwei Werktage vor dem Termin: 40 Prozent,
c) Absage weniger als 24 Stunden vorher oder fehlender Zugang vor Ort: 70 Prozent.

18.3 Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

18.4 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass PGS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

18.5 PGS bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

18.6 Gesetzliche Kündigungs- und Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

19. Abnahme von Werkleistungen

19.1 Soweit PGS einen bestimmten Werk­erfolg schuldet, zeigt PGS dem Auftraggeber die Fertigstellung an und fordert ihn zur Abnahme auf.

19.2 Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

19.3 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

19.4 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, hat er die beanstandeten Mängel konkret zu benennen.

19.5 Setzt PGS dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen als abgenommen.

19.6 Teilabnahmen können vereinbart oder verlangt werden, wenn die Leistung in eigenständig nutzbare oder prüfbare Abschnitte gegliedert ist und die Teilabnahme dem Auftraggeber zumutbar ist.

20. Mängelrechte

20.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes wirksam geregelt ist.

20.2 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn die Leistung dem vereinbarten Leistungsumfang und den vereinbarten Erfolgskriterien entspricht.

20.3 Insbesondere stellen folgende Umstände für sich allein keinen Mangel dar:

  • erneute Einschleppung nach Abschluss der Maßnahme,

  • Befall außerhalb des vereinbarten Behandlungsbereichs,

  • nicht erkennbare versteckte Befallsherde,

  • nicht zugängliche Bereiche,

  • nicht umgesetzte Empfehlungen,

  • nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,

  • resistenzbedingte Einschränkungen, die PGS bei Auftragserteilung nicht erkennen konnte,

  • natürliche oder technisch unvermeidbare Schwankungen,

  • Abweichungen, die die Gebrauchstauglichkeit nur unwesentlich beeinträchtigen.

20.4 Der Auftraggeber hat PGS Gelegenheit zur Untersuchung und Nacherfüllung zu geben.

20.5 Eine Selbstvornahme oder Beauftragung Dritter auf Kosten von PGS ist nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung zulässig, sofern nicht eine gesetzlich anerkannte Ausnahme vorliegt.

20.6 Führt der Auftraggeber oder ein Dritter ohne vorherige Abstimmung Änderungen, Nachbehandlungen oder Eingriffe durch, trägt der Auftraggeber die hierdurch verursachten Mehrkosten. Mängelrechte bleiben bestehen, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der Eingriff für den Mangel oder dessen Beseitigung nicht ursächlich war.

21. Haftung

21.1 PGS haftet unbeschränkt:

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
c) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
d) aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
e) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
f) in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

21.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet PGS auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

21.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von PGS ausgeschlossen.

21.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von PGS.

21.5 PGS haftet nicht für Schäden oder Mehraufwendungen, soweit diese verursacht wurden durch:

  • unzutreffende oder unvollständige Angaben des Auftraggebers,

  • nicht eingehaltene Sicherheits- oder Vorbereitungsvorgaben,

  • fehlende Zugänglichkeit,

  • nicht offengelegte empfindliche Waren oder Anlagen,

  • nicht umgesetzte Empfehlungen,

  • eigenmächtige Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,

  • erneute Einschleppung oder Zuwanderung,

  • bereits vorhandene Waren-, Gebäude- oder Anlagenschäden,

  • versteckte Mängel oder Kontaminationen, die PGS nicht erkennen konnte,

es sei denn, PGS trifft hieran ein eigenes Verschulden.

21.6 Für Entscheidungen zur Sperrung, Freigabe, Verarbeitung, Vermarktung, Entsorgung oder Deklaration von Waren ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern diese Entscheidungen nicht ausdrücklich als Leistung von PGS vereinbart wurden.

21.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensvermeidung und Schadensminderung zu treffen.

21.8 Die vorstehenden Regelungen verändern die gesetzliche Beweislast nicht.

22. Eigentumsvorbehalt und bereitgestellte Gegenstände

22.1 Von PGS verkaufte Waren, Geräte und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von PGS.

22.2 Vermietete oder lediglich bereitgestellte Geräte bleiben Eigentum von PGS.

22.3 Der Auftraggeber hat Eigentum von PGS pfleglich zu behandeln, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und PGS über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Beeinträchtigungen unverzüglich zu informieren.

22.4 Nach Beendigung des Vertrags sind bereitgestellte Gegenstände unverzüglich herauszugeben beziehungsweise PGS zur Abholung zugänglich zu machen.

23. Höhere Gewalt und nicht zu vertretende Leistungshindernisse

23.1 PGS haftet nicht für Verzögerungen oder die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die PGS auch bei angemessener Sorgfalt nicht verhindern konnte.

23.2 Hierzu können insbesondere gehören:

  • Naturereignisse und außergewöhnliche Wetterbedingungen,

  • Krieg, Terror, Unruhen und Sabotage,

  • Epidemien und behördliche Schutzmaßnahmen,

  • Streiks und Aussperrungen,

  • behördliche Verbote oder Auflagen,

  • Verkehrs- und Transportstörungen,

  • Energie- oder Versorgungsausfälle,

  • nicht vorhersehbare Lieferengpässe,

  • Ausfall zwingend erforderlicher Spezialtechnik,

  • gesetzliche oder zulassungsrechtliche Änderungen.

23.3 PGS informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen und nimmt die Leistung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb einer angemessenen Frist wieder auf.

23.4 Dauert das Leistungshindernis länger als 60 Kalendertage an, kann jede Partei den noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

24. Vertragslaufzeit und Kündigung bei Dauerverträgen

24.1 Die Laufzeit eines Monitoring-, Wartungs-, Kontroll- oder sonstigen Dauervertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag.

24.2 Ist keine Laufzeit vereinbart, beträgt die anfängliche Vertragslaufzeit zwölf Monate ab vereinbartem Leistungsbeginn.

24.3 Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

24.4 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

24.5 Ein wichtiger Grund für PGS liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber:

  • wiederholt erforderliche Zugänge verweigert,

  • sicherheitsrelevante Anweisungen nicht beachtet,

  • notwendige Mitwirkungshandlungen trotz Fristsetzung nicht erbringt,

  • wiederholt wesentliche Vertragspflichten verletzt oder

  • mit wesentlichen Zahlungen trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug bleibt.

24.6 Soweit eine Pflichtverletzung behoben werden kann, ist vor einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen.

24.7 Mit Vertragsende endet die Verpflichtung von PGS zu weiteren Kontrollen und Reaktionen. Der Auftraggeber ermöglicht PGS die Entfernung eigener Geräte und Systeme.

25. Vertraulichkeit

25.1 Beide Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdende vertrauliche kaufmännische, technische und betriebliche Informationen vertraulich.

25.2 Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Beschäftigten, Beratern oder Nachunternehmern zugänglich gemacht werden, die sie für die Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

25.3 Nicht als vertraulich gelten Informationen, die:

  • allgemein bekannt oder ohne Vertragsverletzung allgemein bekannt werden,

  • der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,

  • rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder

  • unabhängig entwickelt wurden.

25.4 Gesetzliche Offenlegungspflichten sowie die Weitergabe an Behörden, Gerichte, Zertifizierungsstellen, Versicherer oder beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater bleiben unberührt.

25.5 Geschäftsgeheimnisse sind so lange vertraulich zu behandeln, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren Schutz bestehen. Sonstige vertrauliche Informationen sind für drei Jahre nach Vertragsende vertraulich zu behandeln.

26. Nutzungsrechte an Berichten und Unterlagen

26.1 Angebote, Konzepte, Lagepläne, Monitoringpläne, Risikobewertungen, Schulungsunterlagen, Berichte, Grafiken, Fotos, Softwareauswertungen und sonstige Unterlagen von PGS bleiben geistiges Eigentum von PGS beziehungsweise des jeweiligen Rechteinhabers.

26.2 Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die für ihn erstellten Unterlagen für eigene betriebliche Zwecke zu verwenden.

26.3 Der Auftraggeber darf die Unterlagen an Behörden, Gerichte, Versicherer, Zertifizierungsstellen, Auditoren sowie unmittelbar in den jeweiligen Betriebsprozess eingebundene Kunden und Lieferanten weitergeben, soweit dies für den vorgesehenen Zweck erforderlich ist.

26.4 Eine Veröffentlichung, werbliche Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung für Dritte oder Nutzung durch Wettbewerber von PGS bedarf der vorherigen Zustimmung von PGS.

26.5 Berichte und Bewertungen dürfen nur vollständig und unverändert weitergegeben werden. Auszüge dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die zu einer irreführenden Aussage führt.

26.6 Ohne ausdrückliche Zustimmung von PGS dürfen Dritte aus den für den Auftraggeber erstellten Berichten keine eigenen Ansprüche gegen PGS ableiten.

27. Datenschutz und digitale Systeme

27.1 PGS verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Nähere Informationen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von PGS.

27.2 Soweit digitale Monitoring-, Kamera-, Sensor-, Zugangs- oder Dokumentationssysteme im Betrieb des Auftraggebers eingesetzt werden, informiert der Auftraggeber PGS über besondere betriebliche oder datenschutzrechtliche Anforderungen.

27.3 Der Auftraggeber ist in seinem Verantwortungsbereich für erforderliche Mitarbeiterinformationen, Betriebsvereinbarungen, Kennzeichnungen, Einwilligungen und sonstige datenschutzrechtliche Voraussetzungen verantwortlich.

27.4 Soweit PGS personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

27.5 PGS darf nicht personenbezogene oder wirksam anonymisierte Daten zur Qualitätssicherung, statistischen Auswertung, Produktverbesserung und Entwicklung von Präventionskonzepten verwenden.

28. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

28.1 Beide Parteien beachten die jeweils in ihrem Verantwortungsbereich geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen.

28.2 PGS ist nicht verpflichtet, rechtswidrige, sicherheitswidrige oder fachlich nicht vertretbare Weisungen des Auftraggebers auszuführen.

28.3 PGS darf die Leistung aussetzen oder verweigern, wenn:

  • eine Gefahr für Menschen, Tiere, Umwelt, Waren oder Anlagen besteht,

  • erforderliche Genehmigungen oder Qualifikationen fehlen,

  • gesetzliche Anwendungsbedingungen nicht eingehalten werden können,

  • die bereitgestellten Informationen offensichtlich unzureichend sind oder

  • die Durchführung gegen behördliche Vorgaben verstoßen würde.

28.4 Soweit das Leistungshindernis aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt, trägt dieser die bereits entstandenen und nicht vermeidbaren Kosten.

29. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

29.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dieses auf einzelne Warenlieferungen anwendbar wäre.

29.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von PGS.

29.3 Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

29.4 PGS bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

30. Schlussbestimmungen

30.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.

30.2 Rechtserhebliche Mitteilungen können, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, per E-Mail erfolgen.

30.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

30.4 § 306 BGB bleibt unberührt.

30.5 Bei fremdsprachigen Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im Fall von Auslegungsunterschieden die deutsche Fassung maßgeblich.

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