Allgemeine Geschäftsbedingungen
PGS PestGuard Solutions GmbH – PGS
Stand: 4. Juli 2026
PestGuard Solutions GmbH,
Tiebenseer Straße 10,
25792 Neuenkirchen.
vertreten durch die Geschäftsführung: Matthias Kielholz, Tim Szemjonneck– nachfolgend „PGS“ genannt –
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von PGS gegenüber:a) Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts undc) öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.3 Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:ganzheitliches und integriertes Schädlingsmanagement,Schädlingsprävention,Schädlingsmonitoring und Befallsermittlung,Vorratsschutz,Beratung und Risikoanalysen,Hygiene- und Reinigungskonzepte,technische und manuelle Reinigungsarbeiten,Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen,biologische, biotechnische, physikalische und chemische Verfahren,Begasungen und Begasungskoordination,Behandlungen mit kontrollierten Atmosphären,Temperatur- und Klimamanagement,Inspektionen, Audits und Dokumentationen,Notfall- und Sondermaßnahmen,Verkauf, Vermietung oder Bereitstellung von Monitoring- und Bekämpfungssystemen,Vermittlung und Koordination ergänzender Fachleistungen.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, sofern sie bei Beginn der Geschäftsbeziehung wirksam vereinbart wurden und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn PGS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn PGS in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.
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2. Rangfolge der Vertragsunterlagen
2.1 Für den Inhalt des Vertrags gelten in folgender Reihenfolge:individuell ausgehandelte Vereinbarungen,das Angebot oder die Auftragsbestätigung von PGS,vereinbarte Leistungsverzeichnisse, Behandlungspläne, Sicherheitskonzepte und besondere Auftragsbedingungen,diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,die gesetzlichen Bestimmungen.
2.2 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Angaben in Werbematerialien, Präsentationen, Broschüren, auf Internetseiten oder in allgemeinen Leistungsbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie und kein verbindliches Leistungsversprechen dar, sofern sie nicht ausdrücklich in das konkrete Angebot aufgenommen wurden.
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3. Angebot und Vertragsschluss
3.1 Angebote von PGS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.3.2 Soweit im Angebot keine andere Bindungsfrist angegeben ist, kann der Auftraggeber das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen.
3.3 Ein Vertrag kommt zustande durch:a) die Annahme eines verbindlichen Angebots von PGS,b) eine Auftragsbestätigung durch PGS,c) die Unterzeichnung eines Vertrags oderd) den Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers.
3.4 Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Eine Bestätigung per E-Mail ist ausreichend.
3.5 Kostenschätzungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Festpreis bezeichnet wurden.
3.6 PGS ist berechtigt, die Annahme eines Auftrags von einer vorherigen Besichtigung, Gefährdungsbeurteilung, Bonitätsprüfung, Anzahlung, Sicherheitsleistung oder behördlichen Klärung abhängig zu machen.
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4. Vertragsgegenstand und Art der Leistung
4.1 Der konkrete Umfang der von PGS geschuldeten Leistung ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den dazugehörigen Leistungs- und Behandlungsbeschreibungen.
4.2 Die Leistungen von PGS können je nach Auftrag rechtlich als Dienstleistung, Werkleistung, Kauf-, Miet- oder gemischte Leistung einzuordnen sein. Für die jeweiligen Leistungsteile gelten ergänzend die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
4.3 Bei Beratungen, Inspektionen, Risikoanalysen, Monitoringleistungen, Kontrollbesuchen, Dokumentationen und Koordinationsleistungen schuldet PGS grundsätzlich die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder biologischen Erfolg.
4.4 Ein bestimmter Bekämpfungs-, Reinigungs- oder Tilgungserfolg wird nur geschuldet, wenn dieser im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und messbar als Leistungserfolg vereinbart wurde.
4.5 Eine dauerhafte Schädlingsfreiheit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung beziehen sich Befallsfreiheit, Tilgungserfolg, Freigaben oder Kontrollberichte ausschließlich auf:die untersuchten und zugänglichen Bereiche,den vereinbarten Kontrollzeitpunkt,die vereinbarten Zielorganismen,die angewandte Untersuchungsmethode unddie zum Prüfzeitpunkt feststellbaren Bedingungen.
4.6 Eine erneute Einschleppung oder Zuwanderung von Schädlingen nach Abschluss einer Maßnahme stellt keinen Mangel der Leistung dar, sofern sie nicht auf einer von PGS zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
4.7 Werden mehrere Leistungsarten kombiniert, gelten die jeweiligen Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den entsprechenden Leistungsteil.
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5. Fachgerechte Leistungserbringung
5.1 PGS erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den gesetzlichen Bestimmungen, den behördlichen Vorgaben sowie den für die jeweilige Tätigkeit geltenden Zulassungen und Anwendungsbestimmungen.
5.2 Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel, Begasungsmittel und sonstige Wirkstoffe werden nur im Rahmen der jeweils zulässigen Anwendung und durch entsprechend qualifizierte Personen eingesetzt.
5.3 PGS entscheidet im Rahmen des vereinbarten Leistungsziels und der gesetzlichen Vorgaben über die fachlich geeignete Durchführungsmethode, soweit im Auftrag keine bestimmte Methode verbindlich vereinbart wurde.
5.4 PGS darf eine vorgesehene Methode durch eine mindestens gleichwertige Methode ersetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, Zulassung, Verfügbarkeit, Resistenzsituation, Umweltverträglichkeit oder aufgrund behördlicher Vorgaben erforderlich ist und der Vertragszweck hierdurch nicht wesentlich verändert wird.
5.5 PGS ist berechtigt, Leistungen in fachlich sinnvollen Abschnitten oder Teilleistungen zu erbringen.
5.6 PGS darf fachlich geeignete und qualifizierte Nachunternehmer, Labore, Begasungsunternehmen, Sachverständige oder andere Spezialdienstleister einsetzen. PGS bleibt für eigene vertragliche Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
5.7 Der Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters oder Nachunternehmers wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.[Fortsetzung der AGB mit den Ziffern 6 bis 30 entsprechend dem vom Nutzer gelieferten Text]